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Arbeitsrecht & CoVid 19

 

Das Coronavirus trifft uns alle, jedoch auf unterschiedliche Art und Weise, da sich für jeden andere arbeitsrechtliche Themen ergeben, von der Kurzarbeit bis zur Kündigung, aus der Sicht des Arbeitnehmers und Arbeitgebers. Einen Teil der bisher erhaltenen Anfragen zu arbeitsrechtlichen Themen zum Coronavirus darf ich nachstehend für Sie zusammenfassen. Sollten noch Fragen zu Ihrer persönlichen Situation offenbleiben, können Sie sich gerne an mich wenden. 

 

T:  +43 1 348 38 28

F: +43 1 348 38 282, 

E: office@gmr-recht.at

 

Muss ich, wenn ich einer Risikogruppe angehöre arbeiten gehen?

Wenn Sie zu einer Risikogruppe gehören, sollten Sie sofort mit Ihrem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen.

Der Arzt entscheidet, ob Sie aktuell arbeitsfähig sind oder nicht. Dabei werden Ihre Tätigkeit und Ihr Gesundheitszustand berücksichtigt. Wenn der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausstellt, müssen Sie diese unverzüglich Ihrem Arbeitgeber übermitteln. 

Auch wenn Sie grundsätzlich arbeitsfähig sind kann Ihr Arzt empfehlen, dass Sie bestimmte Arbeiten nicht tun sollen. Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber melden, dass Sie eine Vorerkrankung haben, die Ihr Risiko erhöht, muss er laut Arbeitnehmerschutzgesetz Rücksicht darauf nehmen. 

 

Ich wurde gekündigt, mit dem Versprechen mich nach der Krise wiedereinzustellen. Ist das möglich?

Es gibt die Möglichkeit der einvernehmlichen Auflösung mit Wiedereinstellungszusage. Man kann also eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag vereinbaren, mit der Zusage des Arbeitgebers auf Wiedereinstellung zu einem gewissen Zeitpunkt bzw. mit einer konkreten Wiedereinstellungsvereinbarung.

In diesem Fall haben die Arbeitnehmer die Zusicherung wieder eingestellt zu werden. Auch für Urlaube kann die Vereinbarung getroffen werden, dass diese nach der Wiedereinstellung konsumiert werden können.

Kann ich gekündigt werden, wenn ich an dem Virus erkrankt bin?

Es existiert weder ein Kündigungsverbot im Krankenstand noch ein genereller Kündigungsschutz bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann auch während eines Krankenstandes des Mitarbeiters die Kündigung aussprechen. Mit dem Zugang der Kündigungserklärung während des Krankenstandes wird der Lauf der Kündigungsfrist ausgelöst und das Arbeitsverhältnis endet zum Kündigungstermin.

Eine Kündigung kann jedoch aus bestimmten Gründen, wie z.B. wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate beschäftigt war und der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss ein Antrag beim Arbeitsmarktservice eingebracht werden.

Kann ich mit einer Entlassung rechnen, weil ich mich mit dem Coronavirus infiziert habe?

Die Entlassungsgründe sind für Angestellte beispielhaft im Angestelltengesetz, für Arbeiter vollständig in der Gewerbeordnung 1859 aufgezählt. Für gesetzlich geschützte Arbeitnehmer gibt es spezielle Entlassungsgründe. Entscheidend für jeden Entlassungsgrund ist ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers verbunden mit der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber. Eine Erkrankung ist kein Grund für eine Entlassung.

Sollten Sie mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert werden und glauben, dass diese mit der Ansteckung mit dem COVID-19-Coronavirus in Verbindung steht, ist es ratsam, einen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen. Es gibt Fristen, innerhalb derer man eine Klage wegen ungerechtfertigter Entlassung anfechten kann. Solche Fristen müssen eingehalten werden.

Werde ich trotzdem bezahlt, wenn ich wegen eines Ausbruchs zu Hause bleiben muss?

Wenn Sie Anzeichen von COVID-19-Coronavirus zeigen oder die Diagnose gestellt wurde, dann brauchen Sie nicht befürchten, dass Sie die Vergütung verlieren.

Wer krank wird, muss vom Arbeitgeber weiterhin Entgelt bekommen. Entgelt ist nicht nur Lohn und Gehalt. Auch regelmäßige Überstunden oder Zulagen, im Durchschnitt gerechnet, gehören dazu.

Zunächst muss der Arbeitgeber das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Während der halben Entgeltfortzahlung erhalten Sie zusätzlich das halbe Krankengeld von der ÖGK (Österreichischen Gesundheitskasse - dies ist eine ehemalige Gebietskrankenkasse). Endet die halbe Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, bekommen Sie das volle Krankengeld von der ÖGK.

Sowohl das halbe als auch das volle Krankengeld müssen Sie beantragen, Sie bekommen es nicht "automatisch".

Wie lange der Arbeitgeber das Entgelt zahlen muss, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und ist für ArbeiterInnen und Angestellte weitgehend gleich geregelt.

Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, während der Schließung des Arbeitsplatzes Urlaub zu nehmen?

Aufgrund der aktuellen Situation bitten viele Betriebe ihre MitarbeiterInnen Urlaub oder Zeitausgleich abzubauen, sie dürfen jedoch nicht einseitig einen Zwangsurlaub anordnen.

Ich habe keine Kinderbetreuung. Darf ich in diesem Fall zu Hause bleiben?

Da nicht alle im Homeoffice arbeiten können, haben Schulen und Kindergärten für die Betreuung jener Kinder geöffnet, deren berufstätige Eltern nicht zu Hause bleiben können. In der Stadt Wien wird von Eltern, die nicht in grundsätzlich systemrelevanten Berufen arbeiten, eine Bestätigung vom Arbeitgeber verlangt. Das Bestätigungsformular mit dem die Eltern nachweisen, dass ihr Arbeitgeber sie braucht, ist auf der Webseite der Stadt Wien-Kindergärten abrufbar. Auch private Kindergärten müssen in Wien offen haben, auch wenn nur ein einziges Kind zu betreuen ist.

So wird in aller Regel kein Dienstverhinderungsgrund für berufstätige Eltern vorliegen.

Ich berate Sie gerne zu allen arbeitsrechtlichen Fragenstellungen, insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Coronavirus.

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